Vier Wochen nach dem 2. August 2026 ist die europäische KI-Verordnung kein Ausblick mehr, sondern geltendes Recht. Die Kommission setzt sie durch. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit Ende Juli die zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle. Für den Mittelstand ändert das vor allem die Transparenz: Wer mit einer KI spricht, soll das merken. Mandantenakten und Konstruktionsdaten in einen öffentlichen Cloud-Chatbot zu kopieren, wird dadurch nicht legaler.
Dieser Text ist eine technische Einordnung aus der Projektpraxis, keine Rechtsberatung. Verbindliche Bewertungen gehören zum Datenschutzbeauftragten oder zur eigenen Kanzlei.
Was seit dem 2. August 2026 gilt – und was später kommt
Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt nicht auf einen Schlag. Die Daten unten stammen aus dem Durchsetzungsrahmen der Kommission, ihren Transparenz-Leitlinien und der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ((EU) 2026/1744, Amtsblatt 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026).
Schon vorher. Inkrafttreten am 1. August 2024. Seit dem 2. Februar 2025 gelten unter anderem Verbote bestimmter KI-Praktiken und Vorschriften zur KI-Kompetenz. Seit dem 2. August 2025 sind die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) anwendbar.
Seit dem 2. August 2026. Allgemeiner Geltungsbeginn. Die Kommission und die nationalen Behörden setzen durch. Chatbots und andere interaktive Systeme müssen Personen darauf hinweisen, dass sie mit einer KI interagieren, nicht mit einem Menschen. Bestimmte KI-erzeugte oder -veränderte Inhalte (Deepfakes, maschinenlesbare Markierung) sind zu kennzeichnen. Die Kommission nennt als Obergrenze für Geldbußen 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, mit Verhältnismäßigkeit für KMU.
Später – nicht mit August 2026 verwechseln.
- 2. Dezember 2026: Weitere Verbote (unter anderem nicht einvernehmliches intimes Material) und eine Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung bei älteren generativen Systemen.
- 2. Dezember 2027: Hochrisiko-Vorschriften für eigenständige Systeme nach Anhang III. Ursprünglich war das der 2. August 2026; der Digital Omnibus hat verschoben.
- 2. August 2028: Hochrisiko-Vorschriften für KI in regulierten Produkten (Anhang I).
Wer im September 2026 liest, die KI-Verordnung gelte jetzt vollständig, liegt daneben. Transparenz, Verbote und GPAI-Aufsicht sind da. Die Hochrisiko-Maschinerie – Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EU-Datenbank – ist es für die meisten Anwendungsfälle noch nicht.
In Deutschland: Bundesnetzagentur seit dem 29. Juli 2026
Am 29. Juli 2026 ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur ist damit Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. In ihrem Zuständigkeitsbereich überwacht sie Transparenzpflichten und verbotene Praktiken, außerdem KI-Systeme in besonders sensiblen Bereichen, etwa bestimmtes Personalmanagement, kritische Infrastruktur und Bildung.
Für Betriebe heißt das konkret: Es gibt eine deutsche Anlaufstelle. Der KI-Service Desk der Bundesnetzagentur bietet ein Online-Tool zur ersten Einschätzung der Risikoklasse (KI-Compliance-Kompass) und Hinweise zur KI-Kompetenz. Die Adresse ist bundesnetzagentur.de/ki. Das Tool ist Orientierung, keine verbindliche Bewertung.
In vollharmonisierten Produktbereichen bleiben die bekannten Fachaufsichten zuständig, etwa BaFin im Finanzsektor. Die Bundesnetzagentur koordiniert und übernimmt die Bereiche, für die es bisher keine Fachaufsicht gab.
GPAI-Pflichten treffen den Modellanbieter, nicht den Betrieb
GPAI meint Modelle, die viele unterschiedliche Aufgaben erledigen und sich in verschiedene Anwendungen einbauen lassen. Die Kernpflichten (Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, urheberrechtliche Policy, öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte) richten sich an Anbieter solcher Modelle.
Das sind die Anbieter der großen Cloud-Chatbots und der Modelle dahinter – nicht die Kanzlei mit einem Schriftsatzentwurf und nicht der Zulieferer, der eine Betriebsanleitung glätten will.
Ein Betrieb kann zum GPAI-Anbieter werden, wenn er ein fremdes Modell wesentlich verändert und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Nach den Leitlinien der Kommission reichen geringfügige Änderungen dafür nicht. Wer ein Open-Weight-Modell unverändert auf einem eigenen KI-Server intern betreibt, ist in der Regel Betreiber eines KI-Systems, nicht GPAI-Anbieter. Die genaue Grenze ist eine Rechtsfrage im Einzelfall.
Die GPAI-Aufsicht ändert die Lage des Cloud-Anbieters, nicht automatisch die Lage Ihrer Eingaben. Ob der Dienst speichert, trainiert oder Unterauftragsverarbeiter einsetzt, bleibt eine Frage der Verträge und der DSGVO.
Cloud-Chatbot oder KI-Server im Haus
Für die Mitarbeitenden sieht beides gleich aus: Browser öffnen, Frage eintippen. Der Unterschied liegt darin, wohin die Eingabe geht. Daran hängen DSGVO, Schweigepflicht und Geheimnisschutz – und nicht erst seit August 2026.
Öffentlicher Cloud-Chatbot. Die Eingabe verlässt das Haus. Es gibt einen Dritten. Bei frei zugänglichen Diensten fehlt regelmäßig der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO.
Unternehmenszugang oder private Cloud. Mit Vertrag oft machbar. Die Hardware steht trotzdem beim Anbieter. Rechtlich bleibt ein Auftragsverarbeiter beteiligt. Eine private oder souveräne Cloud ist besser als eine offene Cloud, aber kein On-Premise. Die Unterscheidung steht auf der Seite On-Premise-KI.
Lokale KI. Das Open-Weight-Modell läuft auf einem KI-Server in Ihren Räumen, auf Wunsch ohne Internetverbindung (Air-Gap). Es gibt keinen Dritten, an den etwas übermittelt oder offenbart würde.
Die KI-Verordnung gilt unabhängig vom Betriebsort. Ein lokaler Server macht aus einem Chatbot kein rechtsfreies Gerät. Was er ändert, ist die Kontrolle: welches Modell in welcher Version, wer Zugriff hat, ob das Gerät nach außen darf.
Was das für Kanzleien, Hersteller und den Mittelstand heißt
Kanzleien und Steuerberater. Wer Mandantendaten in einen öffentlichen KI-Dienst eingibt, offenbart fremde Geheimnisse gegenüber einem Dritten. § 203 StGB stellt das unter Strafe; hinzu kommen Artikel 28 DSGVO und die berufsrechtlichen Anforderungen an externe Dienstleister (§ 43e BRAO, § 62a StBerG). Die GPAI-Durchsetzung gegen den Modellanbieter ändert daran nichts. Der lokale Betrieb setzt genau hier an: Wo kein Dritter beteiligt ist, wird auch nichts offenbart. Die berufsrechtliche Bewertung bleibt bei der Kanzlei. Ausführlicher: Mandantendaten in KI-Diensten und KI für Kanzleien.
Maschinenbau und Produktion. Das größere Risiko liegt oft nicht bei personenbezogenen Daten, sondern beim eigenen Geheimnisschutz. Nach § 2 GeschGehG ist eine Information nur dann Geschäftsgeheimnis, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisbar sind. Wer Zeichnungen, Kalkulationen oder Kundenanforderungen in einen beliebigen Onlinedienst kopiert, schwächt genau diesen Nachweis – und verstößt unter Umständen gegen Geheimhaltungsvereinbarungen in der Zulieferkette. Dazu: Konstruktionsdaten in der Cloud-KI und Lokale KI für Maschinenbau.
Personal. KI-Systeme für Auswahl, Beförderung oder Aufgabenzuweisung gelten nach Anhang III als Hochrisiko. Die zugehörigen Pflichten greifen laut Digital Omnibus erst ab dem 2. Dezember 2027. Für eine reine Formulierungshilfe ohne Auswahlfunktion ist das ohnehin nicht einschlägig – ein Grund mehr, die Grenze klar zu ziehen und schriftlich festzuhalten. Mehr dazu unter Lokale KI für Personal.
Mittelstand allgemein. Im September 2026 sind drei Dinge fällig, ohne die Hochrisiko-Fristen vorzuziehen: ein Inventar der tatsächlich genutzten Werkzeuge (inklusive inoffizieller Browser-Tabs); die Rolle – Anbieter, Betreiber oder beides; Transparenz nach Artikel 50, soweit Personen mit dem System interagieren, und Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Artikel 4.
Was Sie nicht tun müssen, nur weil der Kalender August 2026 zeigt: eine Konformitätsbewertung für Hochrisiko-Systeme, die nach dem Omnibus erst 2027 oder 2028 anwendbar wird. Ob ein System später hochriskant ist, hängt von Zweckbestimmung und Anhang ab, nicht vom Betriebsort.
Was lokale KI erleichtert – und was sie nicht ersetzt
Lokale KI ist keine automatische Konformität mit der KI-Verordnung. Sie räumt den schwierigsten Punkt der Cloud-Nutzung ab – die Übermittlung an einen Dritten – und macht die restlichen Pflichten intern beherrschbar.
Ein KI-Server im Haus erleichtert Protokoll und Modellversion, Zugriffsrechte, die dokumentierte Abschottung (Air-Gap) und die Anbindung eigener Unterlagen im eigenen Netz. Unabhängig vom Server bleiben Verarbeitungsverzeichnis, Zweckbindung, Löschkonzept, Schulung und eine Regelung, was wohin darf. Das System schreibt Entwürfe. Freigabe und Haftung bleiben bei Berufsträger, Konstrukteur oder Geschäftsführung.
Für gelegentlichen, unkritischen Einzelbedarf ist ein Cloud-Abo oft die bessere Wahl. Ein eigener Server lohnt sich bei täglicher Nutzung im Team – oder wenn Schweigepflicht und Geheimhaltung die Cloud ohnehin ausschließen. Dann lautet die Frage nicht „günstiger“, sondern „überhaupt nutzbar“.
Ausführlich zum Aufbau: Lokale KI. Was On-Premise von privater Cloud unterscheidet: On-Premise-KI. Weitere Kurztexte zu Daten im Betrieb: Ratgeber.
Häufige Fragen
Gelten die GPAI-Pflichten jetzt für unser Unternehmen?
In der Regel nein, wenn Sie fremde Modelle nur nutzen. Die GPAI-Pflichten richten sich an die Modellanbieter. Ob eine wesentliche Modifikation Sie selbst dazu macht, ist eine Einzelfallfrage.
Ist ein KI-Server im Haus automatisch konform mit der KI-Verordnung?
Nein. Die Verordnung gilt unabhängig vom Betriebsort. Lokal entfällt die Übermittlung an einen Dritten; Kontrolle und Nachweis werden einfacher. Die übrigen Pflichten bleiben.
Was gilt für Hochrisiko-KI?
Die Vorschriften für Systeme nach Anhang III gelten laut Kommission und Digital Omnibus ab dem 2. Dezember 2027, für in regulierte Produkte eingebettete Systeme ab dem 2. August 2028. August 2026 ist dafür nicht der Stichtag.
Dürfen wir Mandanten- oder Konstruktionsdaten in einen Cloud-Chatbot eingeben?
Die GPAI-Aufsicht über den Cloud-Anbieter beantwortet das nicht. Mandantendaten: § 203 StGB, DSGVO, Berufsrecht, sobald ein Dritter beteiligt ist. Konstruktionsdaten: Geheimhaltungsvereinbarungen und § 2 GeschGehG. Beides galt vor August 2026 und gilt danach.
Ist eine private Cloud dasselbe wie On-Premise-KI?
Nein. In der privaten Cloud steht die Hardware beim Anbieter, rechtlich bleibt ein Dritter beteiligt. On-Premise-KI heißt: Der KI-Server steht in Ihren Räumen und gehört Ihnen.
Wo bekomme ich eine erste Einschätzung der Risikoklasse?
Beim KI-Service Desk der Bundesnetzagentur, inklusive KI-Compliance-Kompass. Das ist Orientierung, keine verbindliche Bewertung: bundesnetzagentur.de/ki.
Erstgespräch, wenn Daten im Haus bleiben sollen
Ob ein eigener KI-Server für Sie sinnvoll ist, klären wir in etwa dreißig Minuten – auch dann, wenn die ehrliche Antwort „noch nicht“ lautet.
Innobotics · Ansbacher Str. 2A, 90513 Zirndorf · Telefon 0911 47904156
Stand: 1. September 2026. Quellen: VO (EU) 2024/1689; VO (EU) 2026/1744 (ABl. 24.7.2026, in Kraft 27.7.2026); Europäische Kommission, Pressemitteilung 31.7.2026 und Mitteilung „Safer and more transparent AI“ vom 2.8.2026; Bundesnetzagentur, Pressemitteilung 29.7.2026 (KI-MIG). Keine Rechtsberatung.
