Am 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Bis dahin sind es gut drei Monate. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Staaten, in Deutschland genauso wie in Österreich, und laut DGUV ohne Übergangsphase, in der Hersteller zwischen altem und neuem Recht wählen können.
Für autonome Reinigungsroboter ist der Wechsel wichtiger als für viele klassische Maschinen. Die neue Verordnung spricht autonome mobile Maschinen, Software, Fernüberwachung und Schutz vor Manipulation erstmals ausdrücklich an. Was das für Sie als Käufer oder Betreiber heißt – und was es nicht heißt – fassen wir hier zusammen.
Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Verordnungstext und die Angaben des jeweiligen Herstellers.
Was sich am 20. Januar 2027 ändert
Die Maschinenverordnung regelt, unter welchen Bedingungen Maschinen in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung. Diese Pflichten liegen beim Hersteller. Neu ist vor allem, dass die Anforderungen an Steuerungen, Software und vernetzte Maschinen deutlich genauer werden.
Ein Detail, das in älteren Quellen noch falsch steht: Die Erstfassung im Amtsblatt nannte den 14. Januar 2027. Mit einer Berichtigung vom 4. Juli 2023 wurde das Datum auf den 20. Januar 2027 korrigiert. Ab diesem Tag ist die Maschinenrichtlinie aufgehoben.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Zeitpunkt, an dem Sie das Gerät nutzen. Artikel 52 der Verordnung stellt klar: Produkte, die vor dem Stichtag nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.
Was für Roboter gilt, die Sie heute schon einsetzen
Kurz gesagt: Die Maschinenverordnung macht aus einem laufenden Reinigungsroboter kein Problem. Die DGUV weist in ihren FAQ darauf hin, dass sich aus der Verordnung keine Nachrüstpflicht für bestehende Maschinen ergibt, weil sie sich an Hersteller richtet und Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens stellt.
Für den Betrieb bleibt das Arbeitsschutzrecht maßgeblich, in Deutschland also Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Das heißt konkret: Gefährdungsbeurteilung für die Flächen, auf denen der Roboter fährt, Unterweisung der Mitarbeitenden, die ihn befüllen, starten und beaufsichtigen, sowie Wartung nach Herstellerangaben. Das galt vorher schon und gilt nach dem 20. Januar genauso.
Was die Verordnung bei autonomen mobilen Maschinen neu verlangt
Die Verordnung definiert autonome mobile Maschinen als mobile Maschinen mit einer autonomen Betriebsart, in der alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen im Bewegungs- und Arbeitsbereich ohne ständige Interaktion mit Bedienern sichergestellt sind. Ein Reinigungsroboter, der nachts allein seine Route fährt, ist genau dieser Fall. Für Hersteller solcher Geräte nennt Anhang III unter anderem:
- Bewegungs- und Arbeitsbereiche: Die Betriebsanleitung muss die vorgesehenen Bewegungs- und Arbeitsbereiche sowie die Gefahrenbereiche beschreiben. Für Sie ist das die Grundlage, um zu prüfen, ob Ihre Flächen dazu passen.
- Überwachungsfunktion: Wo vorgesehen, darf eine Fernüberwachung den Roboter nur stillsetzen, in Gang setzen oder in einen sicheren Zustand bringen. Und das nur, wenn die Aufsichtsperson den Bereich direkt oder indirekt einsehen kann.
- Sicherheit unabhängig von der App: Die Steuerung muss die Sicherheitsfunktionen eigenständig erfüllen, auch wenn Befehle aus der Ferne kommen.
- Selbstständiges Laden: Fährt ein Roboter allein zur Ladestation, muss der Hersteller auch das Kollisionsrisiko auf diesem Weg berücksichtigen.
- Schutz gegen Manipulation: Neu ist die Anforderung „Schutz gegen Korrumpierung“. Angeschlossene Geräte und Fernzugriffe dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen, sicherheitsrelevante Software muss gegen Manipulation geschützt sein, und die Maschine muss anzeigen können, welche für den sicheren Betrieb nötige Software installiert ist.
- Lernende Sicherheitsfunktionen: Maschinen, deren Sicherheitsfunktionen auf selbstlernendem Verhalten mit maschinellem Lernen beruhen, gehören zu den Kategorien, für die eine Konformitätsbewertung durch eine externe Stelle vorgesehen ist. Ob ein bestimmtes Modell darunter fällt, entscheidet der Hersteller in seiner Konformitätsbewertung. Fragen Sie danach, statt es zu vermuten.
Auch die Betriebsanleitung darf künftig digital kommen. Dann muss sie druck- und speicherbar sein und mindestens zehn Jahre online abrufbar bleiben. Wer beim Kauf eine Papierfassung verlangt, bekommt sie innerhalb eines Monats kostenlos.
Updates und Umbauten: Wann ein Betreiber selbst zum Hersteller wird
Ein Punkt, der in der Praxis unterschätzt wird: Die Verordnung kennt die „wesentliche Veränderung“. Gemeint ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht, sodass zusätzliche Schutzmaßnahmen mit Eingriff in die Sicherheitssteuerung nötig werden. Wer so etwas vornimmt, gilt nach Artikel 18 selbst als Hersteller, mit allen Pflichten bis zur neuen Konformitätsbewertung.
Software-Updates, die der Hersteller ausliefert und vorsieht, sind damit nicht gemeint. Riskant wird es bei Eigenbauten: Sensoren abkleben oder entfernen, Fremd-Firmware aufspielen, Anbauten montieren, die die Kontur des Roboters verändern. Unsere Empfehlung ist schlicht: Nichts verändern, was die Betriebsanleitung nicht ausdrücklich vorsieht, und Sonderwünsche vorher mit dem Anbieter klären.
Jetzt kaufen oder nach dem Stichtag?
Ehrlich gesagt: Der 20. Januar ist kein gutes Argument in die eine oder andere Richtung. Ein Gerät, das vor dem Stichtag nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurde, bleibt verkehrsfähig und darf betrieben werden. Ein Gerät, das danach erstmals in Verkehr gebracht wird, muss die neue Verordnung erfüllen. Beides ist rechtlich in Ordnung.
Ob sich ein Roboter für Sie lohnt, entscheiden Ihre Flächen, Reinigungsfrequenzen und Personalkosten, nicht der Kalender. Die Rechnung dazu finden Sie im Kosten- und ROI-Ratgeber für Reinigungsroboter. Wer das Thema ohne Investition testen will, schaut sich die Optionen unter Reinigungsroboter mieten an. Auch bei Miete bleiben Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung übrigens beim Betreiber vor Ort.
Sieben Fragen, die Sie jedem Anbieter stellen sollten
- Liegt eine EU-Konformitätserklärung vor, und auf welche Rechtsgrundlage bezieht sie sich: Maschinenrichtlinie oder Maschinenverordnung?
- Gibt es die Betriebsanleitung vollständig auf Deutsch, digital und auf Wunsch auf Papier?
- Welche Bewegungs-, Arbeits- und Gefahrenbereiche nennt der Hersteller, und passen Ihre Flächen dazu (Rampen, Glastüren, Treppenkanten, Publikumsverkehr)?
- Wie kommen Software-Updates auf das Gerät, und wer informiert Sie, was sich ändert?
- Welche Daten laufen über App oder Cloud, und wie ist der Zugriff abgesichert?
- Wer übernimmt Einrichtung, Kartierung und Einweisung, und wie wird diese Einweisung dokumentiert?
- Wer liefert Service und Ersatzteile, und wie schnell?
Diese Fragen beantworten wir auch für die Geräte, die wir anbieten. Einen Überblick über die Modelle finden Sie unter Pudu Reinigungsroboter, Kaufkonditionen unter Reinigungsroboter kaufen. Für Dienstleister mit vielen Objekten lohnt zusätzlich der Blick auf Reinigungsroboter für die Gebäudereinigung.
Österreich und Schweiz
In Österreich gilt die Maschinenverordnung als EU-Verordnung ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar, genau wie in Deutschland. Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied, bereitet aber eine Totalrevision ihrer Maschinenverordnung (MaschV) vor. Laut Bundesrat soll die EU-Verordnung damit gleichwertig und gleichzeitig übernommen werden. Die Vernehmlassung dazu lief bis zum 19. Dezember 2025. Wer Roboter in der Schweiz einsetzt, sollte den aktuellen Stand beim SECO prüfen.
Kurzfazit
Die Maschinenverordnung ist kein Grund zur Eile und keiner zum Abwarten. Laufende Roboter brauchen keine Nachrüstung, und neue Geräte müssen die neuen Anforderungen ohnehin vom Hersteller mitbringen. Was sich für Betreiber lohnt: die eigene Gefährdungsbeurteilung aktuell halten, Unterlagen und Konformitätserklärung beim Kauf einfordern und am Gerät nichts verändern, was der Hersteller nicht vorsieht.
Sie wollen wissen, wie das für Ihre Flächen aussieht? Rufen Sie an unter 0911 47904156 oder schreiben Sie an info@innobotics.de. Weitere aktuelle Einordnungen finden Sie in unserem Blog.

